Viele Mieter werden es nicht wissen: Laut BGB ist grundsätzlich der Vermieter für sämtliche Renovierungsarbeiten in einer Mietwohnung verantwortlich. Er muss sie nicht nur bezahlen, er muss sie auch in Auftrag geben.
Da in Deutschland jedoch Vertragsfreiheit herrscht, wälzen viele Vermieter diese Pflicht auf die Mieter ab. Das ist auch verständlich, denn ein Mieter möchte im Allgemeinen selbst entscheiden, wie und vor allen Dingen wann er seine Wohnung verschönert haben möchte.
Deshalb ist in standardmäßigen Mietverträgen stets eine Klausel vorhanden, die die Schönheitsreparaturen dem Mieter überträgt. Eigentlich eine WIN WIN Situation für beide. Wenigstens während der Mietzeit. Geht das Mietverhältnis jedoch zu Ende, entsteht meist ein Streit darüber, in welchem Zustand der Mieter die Wohnung dem Vermieter übergeben muss. Wobei die Gerichte viele bis dato geltende Schönheitsreparaturklauseln als unwirksam erklärt haben.
Keine starren Fristen
Sämtliche Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen, die starre Fristen zur Renovierung enthalten, sind von den Gerichten für ungültig erklärt worden. In älteren Mietverträgen findet man die Regelung, dass Feuchträume alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre und Nebenräume alle 7 Jahre renoviert werden müssen. Das ist vorbei. Es muss sich mindestens ein Passus finden, der besagt, dass diese Reparaturen entsprechend dem Abnutzungsgrad des Objektes durchgeführt werden müssen.
Das bedeutet in der Praxis, dass es dem Mieter überlassen ist, in welchen Zeitabständen er renoviert. Das bedeutet aber auch, dass bei einer Wohnungsabnahme nicht unbedingt eine renovierte Wohnung übergeben werden muss. Nämlich dann, wenn der Mieter die letzte Renovierung nachweisen kann und seit diesem Zeitpunkt keine wesentliche Verschlechterung des Zustandes eingetreten ist.
Nachweise, Nachweise, Nachweise
Sowohl nach den alten Regelungen, die die Fristen beinhalten als auch nach neuem Recht ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, bei Bedarf dem Vermieter nachzuweisen, dass die Wohnung renoviert wurde. Wobei nachzuweisen hier wörtlich zu verstehen ist. Entweder durch die Rechnung eines Malermeisterbetriebes oder durch Quittungen über den Einkauf von Malermaterial. Das wissen die wenigsten Mieter. Speziell bei Letzteren, den Quittungen aus dem Baumarkt, ist sogar noch zusätzlicher Aufwand nötig. Da diese in kurzer Zeit vergilben und unleserlich werden, muss der Mieter sie kopieren und die Kopien aufbewahren.